Die Rolle des Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird vom Großherzog aus den Reihen der luxemburgischen Mitglieder des Gemeinderats für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt, sofern er nicht mehr Mitglied des Gemeinderats ist. Er ist Mitglied des Gemeinderats und des Kollegiums der Bürgermeister und Schöffen, dem er vorsteht und an dessen Entscheidungen er mitwirkt.

Der Bürgermeister hat neben den Mitgliedern des Gemeinderats und des Schöffenkollegiums folgende Befugnisse

  • Durchsetzung der Polizeigesetze und -vorschriften
  • Ersuchen um polizeiliches Einschreiten in den vom Gesetz besonders vorgesehenen Fällen
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines Standesbeamten
  • Polizeiarbeit im Unterhaltungsbereich
  • Teilnahme an Sitzungen von Verwaltungskommissionen, zivilen Hospizen und sozialen Hospizen
  • Gründe für die Unterbringung von Personen mit schweren psychischen Störungen, die sie zu einer Gefahr für sich selbst oder für andere machen, in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung oder einem Dienst
  • Unterzeichnung von Verordnungen und Beschlüssen des Gemeinderats und des Schöffenkollegiums, Veröffentlichungen, Akten und Korrespondenz der Gemeinde
  • die Möglichkeit, seine Befugnisse in den gesetzlich vorgesehenen Formen und Fällen an einen Beigeordneten, ein Ratsmitglied oder einen Beamten zu delegieren.