Die Rolle des Gemeinderats

Der Gemeinderat wird gemäß dem Wahlgesetz alle sechs Jahre vollständig erneuert. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 08.10.2017 nach dem Verhältniswahlsystem statt. Das geänderte Gemeindegesetz vom 13.12.1988 sieht unter anderem vor
“…… Die Ratsmitglieder werden direkt von den Wählern der Gemeinde gewählt, und zwar in der Form und auf die Weise, die das Wahlgesetz vorschreibt.

Die Reihenfolge des Dienstalters der Ratsmitglieder wird in der Rangliste festgehalten, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften erstellt wird. Der Gemeinderat arbeitet nach den Regeln, die das Kommunalrecht vorschreibt, und nach den internen Vorschriften, die er sich selbst in Übereinstimmung mit dem Gesetz gibt. Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich und werden vom Schöffenkollegium unter Vorlage einer von ihm erstellten Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse des Gemeinderats werden in einem Register festgehalten, das vom Gemeindesekretär geführt wird. . Sie haben auch das Recht, dem Kollegium der Bürgermeister und Schöffen nach Maßgabe des Gesetzes und der Geschäftsordnung Vorschläge für die Verwaltung der Gemeinde zu machen. Es ist ihre Aufgabe, die Beschlüsse des Schöffenkollegiums zur Kenntnis zu nehmen, die in Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats gefasst werden.

Die Aufgaben des Gemeinderats bestehen im Allgemeinen darin, alle Angelegenheiten von gemeinschaftlichem Interesse zu regeln, zu beraten oder Stellungnahmen abzugeben, wenn solche Beratungen oder Stellungnahmen von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben oder von der übergeordneten Behörde verlangt werden, und im Besonderen sind es die folgenden, ohne dass die Aufzählung erschöpfend oder einschränkend ist

  • Einsetzung von beratenden Kommissionen
  • Erlass von kommunalen Vorschriften
  • Ernennung, Entlassung und Rücktritt von städtischen Beamten und Angestellten
  • Ernennung und Entlassung von Mitgliedern von Verwaltungskommissionen, Bürgerhospizen und Sozialämtern
  • Aufruf zu einem Referendum
  • Vorlage und ggf. Abstimmung eines Misstrauensantrags im Falle der Ablehnung des Gemeindehaushalts durch den Rat der Gemeinde.

Es versteht sich von selbst, dass bei der Darstellung der Funktionsweise des Gemeinderats und bei der Aufzählung seiner Zuständigkeiten und der seiner Mitglieder nur das Wesentliche und Wichtigste erwähnt und extrapoliert wird, ohne die Formen der Rotation und der Aufsicht durch die übergeordnete Behörde, insbesondere den Innenminister und in einem anderen Maße den Bezirksbeauftragten, zu vergessen.

Der Bürger, der zu den Wählern gehört, die die Grundlage jeder repräsentativen Demokratie bilden, hat seinerseits eine Einschätzungs- und Kontrollbefugnis durch seinen Stimmzettel und durch die Möglichkeit, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen und seine Anliegen durch den gewählten Gemeinderat vorzutragen, sowie durch die ihm eingeräumte Möglichkeit, die Beratungen des Gemeinderats in den vom Gesetz vorgesehenen Formen zur Kenntnis zu nehmen und zu kopieren.

Abgesehen von der direkten Ausübung seines Mandats als Gemeinderat, sei es im Mehrheitslager oder auf den Oppositionsbänken, ist der Gemeinderat Mitglied in verschiedenen beratenden Kommissionen, Vertretungsdelegationen, Gemeindeverbänden und anderen öffentlichen Einrichtungen.

Das Schöffenkollegium, die Exekutive des Gemeinderats, setzt sich derzeit wie folgt zusammen: zwei Mitglieder der DP-Fraktion und ein Mitglied der Déi Greng-Fraktion. Das Kollegium wird von vier weiteren DP-Mitgliedern unterstützt. Die Opposition besteht aus vier Ratsmitgliedern, von denen drei der CSV-Fraktion und eines der LSAP angehören.

Es sei darauf hingewiesen, dass jedes Mitglied des Gemeinderats bei der Ausübung seiner Befugnisse frei entscheiden kann, was im Klartext bedeutet, dass sich jedes Ratsmitglied bei jeder Abstimmung für eine bestimmte Frage aussprechen, sie ablehnen oder sich der Stimme enthalten kann, unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einem Lager oder einer Fraktion.