Die Rolle des Kollegiums der Schöffen

Das Gemeindegesetz sieht unter anderem vor, dass das Schöffenkollegium aus einem Bürgermeister und zwei bis sechs Schöffen besteht, je nach der Größe der Gemeindebevölkerung. Die Gemeinde Mondorf-les-Bains hat zwei Beigeordnete.

Der Bürgermeister wird vom Großherzog ernannt, ebenso wie die Schöffen der Städte. Die anderen Schöffen werden vom Innenminister ernannt und aus den Reihen der luxemburgischen Mitglieder des Gemeinderats gewählt. Sie werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt, sofern sie Mitglieder des Gemeinderats bleiben.

Den Vorsitz im Kollegium der Bürgermeister und Schöffen führt der Bürgermeister und bei dessen Verhinderung der ranghöchste Schöffe, der sich aus der Reihenfolge der Ernennung oder der Wahl des Kollegiums ergibt.

Die Sitzungen des Kollegiums finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Beschlüsse des Kollegiums werden in einem Register festgehalten, das vom Gemeindesekretär geführt wird.

Die Befugnisse des Gemeinderats sind in den Artikeln 57 und 58 des Gemeindegesetzes festgelegt. Es handelt sich auch um solche, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen werden. Zuständig ist das Bürgermeister- und Schöffenkollegium :

  • die Ausführung von Gesetzen, Verordnungen, großherzoglichen und ministeriellen Dekreten, soweit sie nicht die Polizei betreffen
  • die Veröffentlichung und Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats
  • Prüfung der dem Stadtrat vorzulegenden Geschäfte und Aufstellung der Tagesordnung für die Stadtratssitzungen
  • die Verwaltung der kommunalen Einrichtungen und die Aufsicht über die der Gemeinde unterstellten öffentlichen Einrichtungen die Aufsicht über die kommunalen Dienste
  • der Abteilung für kommunale Arbeiten
  • die Verwaltung des Eigentums der Gemeinde und die Wahrung ihrer Rechte
  • die Beaufsichtigung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde, die Anwendung der Maßnahmen auf diese Personen, die sich zwingend aus den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Urlaub, Beförderung und andere gesetzliche Rechte ergeben
  • die Kontrolle der regelmäßigen Zusammensetzung der Räte der Kirchenverwaltungen
  • die besondere Aufsicht über zivile Hospize und Sozialämter. Das Kollegium besucht diese Einrichtungen, wann immer es dies für angebracht hält, achtet darauf, dass sie nicht von den Wünschen der Spender und Erblasser abweichen, und erstattet dem Rat Bericht über die vorzunehmenden Verbesserungen und die von ihm festgestellten Missstände.
  • die Aufbewahrung von Archiven, Titeln und Personenstandsregistern
  • den Erlass von Notverordnungen und -anordnungen in den durch das Gesetz besonders festgelegten Fällen.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ist also, bevor es ein Organ des Staates ist, in erster Linie das Organ der Gemeinde für die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und des Leiters der Gemeinde, mit Ausnahme der dem Bürgermeister vorbehaltenen besonderen Befugnisse.