Erlaubnis zum Bau

Vor Beginn von Bau- oder Umbauarbeiten muss beim Bürgermeister eine Baugenehmigung beantragt werden, da sonst die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden kann.

Eine Baugenehmigung (Artikel 66.1. der RBVS) muss beantragt werden, einschließlich :

  1. für alle Neubauten ;
  2. Für jeden Abriss eines bestehenden Gebäudes, auch wenn es sich nur um einen Teilabriss handelt;
  3. für jede Änderung der Nutzung eines Gebäudes und für jede Änderung der Anzahl der Wohneinheiten;
  4. für alle Erweiterungen, Erhöhungen und Umbauten bestehender Gebäude ;
  5. für alle anderen Änderungen an den Außenwänden, tragenden Elementen und Dächern oder der Nutzung der Räumlichkeiten;
  6. für die Anbringung von Gesimsen, Vordächern, Vordächern und ähnlichen architektonischen Elementen, die ganz oder teilweise in den öffentlichen Bereich hineinragen;
  7. für den Bau von Brunnen, Wassersilos, Futtersilos, Dung- und Jauchegruben ;
  8. für Aushub- und Aufschüttungsarbeiten, Bau und Abriss von Trenn- oder Stützmauern ;
  9. für die Installation von Tanks für flüssige Brennstoffe und Chemikalien oder andere gefährliche Stoffe ;
  10. für den Bau von Swimmingpools, Naturpools und Teichen ;
  11. für die Installation einer Windkraftanlage mit einer Höhe von 12 m oder mehr;
  12. für alle neuen öffentlichen oder privaten Straßen ;
  13. für alle Arbeiten an der Außenseite eines Gebäudes im “geschützten Bereich von kommunalem Interesse” des allgemeinen Bebauungsplans und auf Grundstücken, die unter eine “Dienstbarkeit des städtebaulichen Typs – Typ bebaute Umgebung” des besonderen Bebauungsplans – bestehendes Viertel – fallen.

B. Eine Arbeitsmeldung (Artikel 66.1. der RBVS) muss beantragt werden, insbesondere für:

  1. kleinere Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden, einschließlich der Erneuerung von Dächern, mit Ausnahme der Bestimmungen des obigen Punktes;
  2. die Aufstellung eines Gerüsts ;
  3. die Installation eines Schildes oder einer Werbung ;
  4. die Errichtung eines Zauns, eines Tors oder einer Mauer ;
  5. den Bau eines Wassertanks ;
  6. alle Außenarbeiten;
  7. die Installation eines Sonnenkollektors, einer Windkraftanlage mit einer Höhe von weniger als 12 Metern oder einer Wärmepumpe;
  8. den Einbau eines Dachfensters (z.B. Velux) ;
  9. die Renovierung einer Fassade, wie z.B. ein neuer Anstrich oder eine energetische Renovierung.
Die Gemeinden müssen über ihre Generalbebauungspläne (PAG) Gebäude von lokalem Interesse ausfindig machen und schützen. Um einen kohärenten und konsequenten Schutz für das gesamte bauliche Erbe, einschließlich desjenigen, das vor allem auf kommunaler und lokaler Ebene von Bedeutung ist, zu ermöglichen, wurde die Ermittlung des schützenswerten baulichen Erbes für das gesamte Großherzogtum gemeinsam mit den Gemeinden, ihren Planungsbüros und dem Institut national pour le patrimoine architectural – INPA (ehemals Service des sites et monuments nationaux) durchgeführt. Parallel zu dieser umfassenden Analyse und den darauf folgenden kommunalen Schutzmaßnahmen konnte der Staat über das INPA die Liste der Objekte, die unter nationalem Schutz stehen, deutlich erweitern und mit der wissenschaftlichen Bestandsaufnahme des baulichen Erbes beginnen.
Gebäude und Objekte, die unter nationalem Schutz stehen
Für die Restaurierung von geschütztem Kulturerbe, d. h. von Gebäuden, die als nationales Kulturerbe eingestuft wurden oder sich in einem geschützten Bereich von nationalem Interesse befinden, müssen die Experten des INPA herangezogen werden. Im besten Fall erfolgt die Beratung durch INPA bereits zu Beginn der Arbeitsplanung.
Gebäude, die als nationales Kulturerbe klassifiziert sind, dürfen ohne die Genehmigung des Kulturministers nicht verändert werden. Projekte, die von den Eigentümern gewünschte Änderungen beinhalten, werden von der nationalen INPA und der Kommission für das Kulturerbe (COPAC) geprüft, die den Minister beraten.
Während der Bauarbeiten werden die Eigentümer, ihre Architekten und Gewerke von den Experten des INPA begleitet.
Für die Restaurierung von geschützten Gebäuden können Finanzhilfen von bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gewährt werden.
Gebäude, die im PAG von Bad Mondorf als “zu erhaltende Konstruktion” geschützt sind
Artikel 129 des Gesetzes vom 25. Februar 2022 über das Kulturerbe:
(1) Unbeschadet der Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Raum- und Gemeindeplanung anwendbar sind, muss der Eigentümer einer Immobilie, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes durch einen allgemeinen Bebauungsplan einer Gemeinde als zu erhaltendes Gebäude festgelegt wurde, den Minister spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Bau- oder Abrissgenehmigung über jeden geplanten vollständigen oder teilweisen Abriss sowie über den Umbau des zu erhaltenden Gebäudes informieren.
Diese Informationspflicht bleibt in Kraft, bis das Verzeichnis des architektonischen Erbes für die Gemeinde, auf deren Gebiet die Immobilie belegen ist, gemäß Artikel 25 Absatz 1 veröffentlicht wurde.
(2) Nach der Unterrichtung kann der Minister innerhalb von drei Monaten ein individuelles Klassifizierungsverfahren für die betreffende Immobilie nach dem in den folgenden Artikeln vorgesehenen Verfahren einleiten. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass das Projekt genehmigt wird.
Abteilung für Stadtplanung
E-Mail: urbanisme@mondorf-les-bains.lu
Telefon: 23 60 55 – 46 / 47